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Beitragssatzung

      

                                  Beitragsordnung 2021

 

Die Mitgliederversammlung beschließt gem. § 8 Abs.  ( e ) der Satzung des Haus-,Wohnungs- 
und Grundeigentümervereins Eberswalde e.V. in der Fassung vom   04.11.2015  nachfolgende
Beitragsordnung.

 

                                                           §  1  Aufnahmebeitrag

 

Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet einen Aufnahmebeitrag zu zahlen.
Der Aufnahmebeitrag beträgt 10 €  und ist zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung fällig.

Der Beitrag wird bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt.

 

 

                                                           § 2  Mitgliedsbeitrag

 

(1)  Jedes Mitglied des Vereines ist verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2)  Der Mitgliedsbeitrag wird nach Monaten berechnet und wird als Jahresbeitrag erhoben.

       Im Beitrittsjahr wird der Mitgliedsbeitrag für die vorausliegenden Monate des Jahres bis zum
      Jahresende  erhoben.

(3)  Die Zahlung des Jahresbeitrages ist von den Mitgliedern jeweils innerhalb des ersten Quartales
       eines Jahres vorzunehmen. Im Beitrittsjahr innerhalb von 4 Wochen nach der Beitrittserklärung .

(4)  Bemessungsgrundlage und Höhe der Beiträge .

1. Grundsätzlich wird für jedes Mitglied ein Beitrag entsprechend seiner Beitragsgruppe erhoben:

2. Der Beitrag beträgt für das Kalenderjahr:

Gruppe 1         60  €

 Einfamilienhaus ,Wochenendgrundstücke , unbebaute Grundstücke und eine
 Eigentumswohnung

Gruppe 2         70   € 

Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen bzw. 4 Eigentumswohnungen, bebaute Grundstücke

Gruppe 3         80  €

Mehrfamilienhauser bis 10 Wohnungen bzw. Eigentumswohnungen bebaute Grundstücke mit Gewerberaum

Gruppe 4         90  €

Mehrfamilienhäuser bis zu 30 Wohnungen bzw. Eigentumswohnungen

Gruppe 5         180 €

Gesellschaften ,Eigentümer und Verwalter von mehr als 30 Wohnungen

Gruppe 6             30 €

nach Satzungsänderung. Mitglieder ohne Eigentum

 

(5)  Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt nicht.
 

 

                                     § 3 Zahlungen ,Gültigkeit , Änderungen , Überprüfungen  

 

(1)  Die Zahlung des Aufnahmebeitrages und des jährlichen Mitgliedsbeitrages sind auf das Konto
      des Vereines zu leisten  bzw. zu Händen des Geschäftsführers des  Vereins.

 

(2)  Die Teilnahme am Lastschriftverfahren wird angeboten. Der Lastschrifteinzug erfolgt in der Regel zum 01.März des Jahres. 
 

(3)  Sofern Änderungen oder Ergänzungen notwendig und erforderlich sind, ist durch den Vorstand ein entsprechender Antrag an die Mitgliederversammlung zu richten.

 

(4)  Der Vorstand wird hiermit beauftragt, die Beitragsordnung im Verein durchzusetzen, Ihre Wirkung zu beobachten die Höhe des Mitgliedsbeitrages auf seine Notwendigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung  jährlich das Ergebnis zu berichten.

 

                                                             § 4 Stundung , Erlaß
 

Der Vorstand ist berechtigt , den Vereinsbeitrag für das laufende Kalenderjahr auf schriftlichen Antrag zu stunden oder bei nachgewiesener Bedürftigkeit zu erlassen.

 

                                                           §  5  Mahngebühren

 

Bei Nichteinhaltung der Beitragsverpflichtung werden Mahngebühren in Höhe von  3,- € für die 1. Mahnung und 5,- € für die 2. Mahnung zuzüglich der Zustellungsgebühr erhoben. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung entscheidet der Vorstand entsprechend § 3 Abs. 4  der Satzung.

 

Die Beitragsordnung  wurde in der Mitgliederversammlung am 27.10.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Wolfram Hey
Vorsitzender

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